Die Verfasste Studierendenschaft
Alle immatrikulierten Studierende einer Hochschule bilden die Verfasste Studierendenschaft. Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst. Wir haben unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschule und des Studierendenwerks die folgenden Aufgaben:
- Die Wahrnehmung der hochschulpolitischen, fachlichen und fachübergreifenden sowie der sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Belange der Studierenden
- Die Mitwirkung an den Aufgaben der Hochschule
- Die Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins der Studierenden
- Die Förderung der Chancengleichheit und den Abbau von Benachteiligungen innerhalb der Studierendenschaft
- Die Förderung der Integration ausländischer Studierender
- Die Förderung der sportlichen Aktivitäten der Studierenden
- Die Pflege der überregionalen und internationalen Studierendenbeziehungen
(Auszüge aus § 65 LHG)
Die Verfasste Studierendenschaft
AStA (exekutives Organ)
Der Allgemeine Studierendenausschuss führt die laufenden Geschäfte der Studierendenschaft. Er ist eine von Studierenden geführte Organisation (KdöR), die hochschulweit agiert und die Interessen aller Studierenden nach innen und außen vertritt.
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StuRa (legislatives Organ)
Der Studierendenrat entscheidet über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Studierendenschaft einschließlich der Satzungen.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Ausschreibung und Vorbereitung der Wahl des Allgemeinen Studierendenausschusses
- Wahl, Abberufung und Kontrolle der Mitglieder des AStA
- Wahl und Abwahl des Präsidiums
- Verabschiedung der Geschäftsordnung des Studierendenrats
- Verabschiedung des Haushaltsplans
- Beratung und Beschlussfassung über die Satzungen der Studierendenschaft
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Fachschaftsvertretungen
Fachschaftsvertretungen
Die Studierenden einer Fakultät bilden eine Fachschaft. Die Fachschaft wählt aus ihrer Mitte eine Fachschaftsvertretung als Organ. Die Fachschaftsvertretung nimmt die fakultätsbezogenen Studienangelegenheiten und Aufgaben im Sinne des § 65 Absatz 2 LHG auf Fakultätsebene wahr.
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Wahlen
Die Amtszeit der Mitglieder der Gremien einschließlich der Fachschaftsvertretungen beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit dem ersten Tag des Wintersemesters und endet mit dem letzten Tag des darauffolgenden Sommersemesters. Jede/r Studierende kann kandidieren! Geh Wählen!
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