Was macht der Senat?
Der Senat befasst sich Grundsatzfragen von Struktur, Entwicklungs- und Bauplanung, Haushalt, Forschung, Lehre und Studium sowie des Lehr- und Studienbetriebs, wissenschaftlichem Nachwuchs, Informationsmanagement sowie Qualitätssicherung.
Der Senat beschließt die Allgemeinen Prüfungsbestimmungen, die Promotions- und Habilitationsordnung, die Zusammensetzung von Senatsausschüssen und Fachbereichsräten, die Zusammensetzung und den Vorsitz von Senatskommissionen, die Liste der Senatsbeauftragten in Berufungsverfahren im Einvernehmen mit dem Präsidium und das Beratungsangebot für Studierende.
Er muss der Satzung des Teilzeitstudiums, den Zugang, die Zulassung und die Durchführung von Studium, Prüfungen, Promotionen und Habitilationen betreffenden Regelungen, Benutzungsordnungen, Gebührenordnungen und Geschäftsordungen der Einrichtungen der Universität, der Ernennung von Ehrensenator*innen sowie Ehrenpromotionen zustimmen.
Der Senat nimmt Stellung zu den Zielvereinbarungen, dem Qualitätsmangement, den Struktur- und Entwicklungsplänen der Budgetplanung, dem Stellenentwicklungsplan, der Investitionsplanung und der Verteilung der Haushaltsmittel, den Vorschlägen der Fachbereiche für Berufungen, Honorarprofessuren, außerplanmäßigen Professuren, dem Frauenförderplan, der Einrichtung und Aufhebung von Fachbereichen und Studienbereichen sowie der Einführung und Einstellung von Studiengängen, der Gründung von Gesellschaften und den Regelungen zur Korruptionsvermeidung.
Er benennt die vom Präsidium vorgeschlagenen Mitglieder des Hochschulrates.
Dem Senat gehören je Studienbereich ein Studierender an (aktuell 5).
Die Aufgaben des Senats sind im Landeshochschulgesetz (LHG) verankert:
§ 19 Senat
(1) Der Senat entscheidet in Angelegenheiten von Forschung, Kunstausübung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Lehre, Studium, dualer Ausbildung und Weiterbildung, soweit diese nicht durch Gesetz einem anderen zentralen Organ, den Fakultäten oder Studienakademien zugewiesen sind. Der Senat ist insbesondere zuständig für die
- Wahl der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder gemeinsam mit dem Hochschulrat nach Maßgabe von § 18 Absätze 1 bis 3 und die Mitwirkung nach § 18 Absatz 5,
- Wahl der nebenamtlichen Rektoratsmitglieder nach Maßgabe von § 18 Absatz 6,
- Zustimmung zu Struktur- und Entwicklungsplänen,
- Stellungnahme zu Entwürfen des Haushaltsvoranschlags oder zum Wirtschaftsplan,
- Stellungnahme zum Abschluss von Hochschulverträgen und Zielvereinbarungen,
- Stellungnahme zur Funktionsbeschreibung von Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer; die Stellungnahme entfällt bei Übereinstimmung mit dem beschlossenen Struktur- und Entwicklungsplan,
- Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen, Hochschuleinrichtungen, Fachgruppen sowie gemeinsamen Einrichtungen und Kommissionen im Sinne von § 15 Absatz 6,
- Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Festsetzung von Zulassungszahlen,
- Beschlussfassung auf Grund der Vorschläge der Fakultäten oder der Studienakademien auf der Grundlage der Empfehlungen der Fachkommissionen über die Satzungen für Hochschulprüfungen oder Stellungnahme zu Prüfungsverordnungen, durch die ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, an der DHBW ferner die Regelungen über die Studieninhalte und die Ausbildungsrichtlinien sowie über Eignungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren von Ausbildungsstätten,
- Beschlussfassung über Satzungen, insbesondere für die Verwaltung und Benutzung der Hochschuleinrichtungen einschließlich Gebühren und Entgelte, für die Wahlen sowie über die Aufnahmeprüfung, Studienjahreinteilung, Zugang, Zulassung, Immatrikulation, Beurlaubung und Exmatrikulation von Studierenden,
- Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in Fragen der Kunstausübung, künstlerischer Entwicklungsvorhaben, der Forschung und der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses sowie des Technologietransfers,
- Beschlussfassung über die Grundordnung und ihre Änderungen,
- Erörterung des Jahresberichts der Rektorin oder des Rektors in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Hochschulrat,
- Erörterung des Jahresberichts der Gleichstellungsbeauftragten,
- Erörterung des Zwischenberichts zum Gleichstellungsplan.
... Konkret heißt das, es wird z.B. über alle Prüfungsordnungen, Berufungen, und Pläne der Universität entschieden.
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Wie setzt sich der Senat zusammen?
Im Senat sitzen die Dekan*innen, gewählte professorale Mitglieder, je Vertreter*innen der Statusgruppen Mitarbeiter*innen in Administration und Technik, wissenschaftliche Mitarbeiter*innen und Studierende. Außerdem sind die Mitglieder des Rektorats stimmberechtigt. Beratend wohnen den Sitzungen der Rechtsberater des Rektors und die Gleichstellungsbeauftragte bei.
Dem Senat gehören je Studienbereich ein Studierender an (aktuell 5)
Was kannst du Wählen?
Du kannst die studentischen Senator*innen bei dieser Hochschulwahl wählen.
Deshalb habt ihr auch fünf Stimmen zur Verfügung.